§1 Vertragspartner
Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt zwischen dem Kunden und Franz Steinhauser, Energymeister, Immobiliendienstleistungen, Bayersried 29, 87653 Eggenthal, Tel: 0179-4771223, E-Mail-Adresse: info@energymeisterde, USt ID: DE293305895, ein Vertrag zustande.
§2. Allgemeines
Die gutachterlichen Leistungen im Bereich der Immobilienbewertung werden auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen erbracht. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung vom Auftraggeber als anerkannt. Auf abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, kann sich der Auftraggeber nicht berufen. Sie sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Mündliche Abreden außerhalb des schriftlich erteilten „Auftrags“ sind nicht abgeschlossen. Die Regelungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten – sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Unter einem “Verbraucher" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein "Unternehmer" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§3 Pflichten des Sachverständigen
Der Auftrag wird unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich ausgeführt. Nach Erledigung des Auftrags und Zahlung der vereinbarten Vergütung werden die vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrags überlassenen Unterlagen wieder zurückgegeben. Die Sachverständige ist jedoch berechtigt, hiervon Kopien für ihre Unterlagen anzufertigen. Auf Anfrage erteilt die Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand der Arbeiten, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
§4 Durchführung des Auftrags
Die Sachverständige hat den Auftrag unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. In dem Umfang der mit dem Auftraggeber getroffenen Leistungsvereinbarung sind die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilung sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann die Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder Sonderfachleute erforderlich, muss die Sachverständige dazu die vorherige Einwilligung des Auftraggebers einholen. Im Übrigen ist die Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags die Ortsbesichtigung durchzuführen sowie auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Sachverhaltsermittlungen in den öffentlichen Registern und bei den zuständigen Behörden anzustellen. Die Abstimmung und Organisation der Ortsbesichtigung mit den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Soweit für die Unterlagenbeschaffung Kosten entstehen, die vorhersehbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert der vereinbarten Leistung stehen, hat die Sachverständige die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Informationen über den Inhalt öffentlicher Register und Auskünfte sonstiger öffentlicher Stellen (z.B. bezüglich des abgabenrechtlichen Zustands) dürfen vom Auftragnehmer, soweit sie nicht vom Auftraggeber als schriftliche Auszüge vorgelegt werden, aus Kostengründen telefonisch eingeholt werden.
§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die ihm bekannten, nicht eingetragenen Lasten und (z.B. begünstigende) Rechte, Denkmalschutz, Wohnungs- und Mietbindungen, Überbauten, beitrags- und abgabenrechtliche Verpflichtungen sowie Bodenverunreinigungen (z.B. Altlasten bzw. Altlastenverdacht), insbesondere Ausgleichsbeträge aufgrund BauGB, Bundesbodenschutzgesetz oder Ortssatzung, die als öffentliche Last auf dem Grundstück lasten, mit und stellt ihm die zugrunde liegenden Unterlagen, Verträge usw. zur Verfügung. Der Auftragnehmer geht bei der Immobilienbewertung – sofern bei der Besichtigung nicht etwas anderes offensichtlich erkennbar ist – davon aus, dass die nicht mitgeteilten zuvor genannten Besonderheiten des Grundstücks nicht bestehen und die vorhandenen Baulichkeiten gemäß den vorgelegten Plänen genehmigt und errichtet wurden bzw. genutzt werden und dass die Wertermittlung die Rechtmäßigkeit der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen sowie Nutzungen unterstellen soll. Weiterhin wird vorbehaltlich einer abweichenden Angabe des Auftraggebers unterstellt, dass es sich bei dem Bewertungsobjekt um kein mit öffentlicher Förderung errichtetes bzw. erweitertes Gebäude handelt.Vom Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht mitgeteilte und nicht offensichtliche Baumängel und Bauschäden bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt. Hinsichtlich der vorstehend beschriebenen Umstände werden keine weiteren Nachforschungen und Untersuchungen angestellt.
§6 Preise – Zahlungsbedingungen
Die Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten der Sachverständigen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Ansonsten gilt die übliche Vergütung gemäß § 632 BGB als vereinbart. Mehrere Auftraggeber sind dem Auftragnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung der Vergütung nach dieser Vereinbarung verpflichtet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist – wenn nichts anderes vereinbart oder in der übergebenen Leistungsbeschreibung angegeben ist – nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Zahlung hat ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, sind zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung anfallende Reisekosten vom Auftraggeber zu erstatten und werden ohne Zuschlag wie folgt weiter berechnet: Fahrtkosten auf der Grundlage von € 0,60 pro gefahrenem Kilometer, Bahnkosten 1. Klasse, Flugkosten (Businessclass) zum nächst gelegenen Zielort, Leihwagen mittlerer Preiskategorie. Sonstige Nebenkosten (Kopien, Porto, Kurier, Telefon, Ämterauskünfte etc.) sind gegen Nachweis in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Sachverständige berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung einer etwaig vereinbarten Zahlungsfrist ist er zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind von einem Unternehmer mit acht (8), von einem Verbraucher mit fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Gegen die Ansprüche der Sachverständigen kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag beruht.
§7 Leistungszeit – Kündigung
Leistungstermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Sie beginnen mit Vertragsschluss. Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber die zur Leistungserbringung notwendigen Unterlagen und Angaben rechtzeitig vorlegt bzw. erteilt. Wird die Sachverständige aufgrund eines Umstandes, den sie oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen (Verzug), haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Verzug nicht von mir oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet die Sachverständige nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Verzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Auftraggeber einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Preises (Honoarars) nach Ziffer 2 Abs. 1 geltend machen.Höhere Gewalt und Ereignisse, die die Sachverständigen ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, verzögerte Selbstbelieferung, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist die Sachverständige berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Der Auftraggeber kann den Auftrag ausschließlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen; das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 649 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
§8 Veränderte Verhältnisse beim Auftraggeber
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich oder löst er sein Unternehmen auf, ist die Sachverständige berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu leisten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Auftraggebers oder bei Beantragung eines Insolvenz-oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen ist die Sachverständige berechtigt, nach seiner Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
§9 Datenschutz
Die Sachverständige ist berechtigt, sämtliche Daten über den Auftraggeber, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
§10 Leistungsinhalt – Leistungen Dritter
Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Sachverständige „frei Haus“. Die Sachverständige ist berechtigt, Subunternehmer mit Arbeiten zu betrauen, deren Erbringung zur Erfüllung der vereinbarten Leistung erforderlich ist. Die Fremdleistungen werden nach Einholung eines Angebots sowie nach Freigabe durch den Auftraggeber -zusätzlich zu unseren Honoraren in Rechnung gestellt.
§11 Copyright – Verwertungsrechte -Geheimhaltung
Sofern nicht anders vereinbart, überträgt die Sachverständige dem Auftraggeber erst bei vollständiger Zahlung sämtliche übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter diesem Vertrag gewährten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. Die Übertragung ist zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur Änderung und zur Weiterübertragung an Dritte ein, sofern dieses nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Sofern die Sachverständige zur Vertragserfüllung Dritte mit einbezieht, wird sie deren Rechte erwerben und in gleichem Umfang an den Auftraggeber übertragen.Unbeschadet der vorstehenden Regelungen trägt der Auftraggeber das Risiko der Verwendung der gewährten Leistungen in wettbewerbs-und werberechtlicher Hinsicht. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsvorgänge, auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Sachverständige sagt zu, ihre Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
§12 Schutzwirkung zugunsten Dritter
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erstellt die Sachverständige die gutachterliche Leistung ausschließlich für den internen Gebrauch des Auftraggebers. Eine Weitergabe an Dritte oder die Verwendung im Geschäftsverkehr ist dem Auftraggeber nur nach Maßgabe des Auftrags / Vertrags gestattet.
§13 Haftung
Die Sachverständige haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Sachverständigen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehenden Regeln gelten nicht gegenüber Verbrauchern. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt. Der Auftragnehmer weist an dieser Stelle darauf hin, dass er eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 200.000,– € abgeschlossen hat. Die betragsmäßige und zeitliche Haftungsregelung erfolgt jeweils als Individualvereinbarung im Sachverständigenvertrag / Auftrag. Die Ansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Sofern nichts anderes vereinbart, zählen hierzu insbesondere, indes nicht abschließend, die vollständige Überlassung der zugesagten Unterlagen und Informationen, die Zugänglichmachung eines zu besichtigenden Objektes sowie die Zahlung eines vereinbarten Vorschusses. Die Haftung ist jedoch in jedem Fall auf die in der dem „Auftrag“ beigefügten gutachterlichen Leistungsbeschreibung enthaltenen Arbeiten beschränkt.
§14 Gerichtsstand – Erfüllungsort -Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist – sofern nicht anders vereinbart – Kaufbeuren. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Kaufbeuren Gerichtsstand. Der Sachverständige ist in diesem Fall auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
§1 Vertragsparteien
Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt zwischen dem Kunden und Franz Steinhauser, Energymeister, Immobiliendienstleistungen, Bayersried 29, 87653 Eggenthal, Tel: 0179-4771223, E-Mail-Adresse: info@energymeisterde, USt ID: DE293305895, ein Vertrag zustande.
§2 Allgemeines
Alle Energieausweise werden auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen erbracht. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung vom Auftraggeber als anerkannt. Auf abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, kann sich der Auftraggeber nicht
berufen. Sie sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.Bei KfW-/BAFA-bezogenen Leistungen sind die Grundlage jedes Auftrages ausschließlich die in dem Auftrag für Planungs- und Beratungsleistungen schriftlich festgelegten Vereinbarungen. Mündliche Abreden außerhalb des schriftlich erteilten „Auftrags“ sind nicht abgeschlossen. Die Regelungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten – sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Unter einem “Verbraucher" im Sinne dernachfolgenden Bestimmungen ist jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein "Unternehmer" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§3 Geltungsbereich
Nachfolgende Geschäftsbedingungen regeln das zwischen dem Auftragnehmer (Franz Steinhauser) und dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber) begründete Vertragsverhältnis für die Erstellung eines Energieausweises bei Übermittlung der Daten durch den Auftraggeber. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages oder der Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Die Energieausweise werden entsprechend den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erstellt. Dabei warden alle zur Zeit gültigen und relevanten Normen und Vorschriften sowie die gängigen Berechnungsverfahren berücksichtigt.
§4 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
Mit der Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung des Energieausweises ist noch kein verbindliches Angebot durch den Auftragnehmer verbunden. Erst die Übersendung von Daten durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer stellt ein Vertragsangebot und damit eine verbindliche Bestellung des Energieausweises dar. Ein Vertrag kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder mit dem Versenden des Energieausweises durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber zustande. Der Auftraggeber ist für die korrekte Eingabe bzw. Übermittlung seiner Daten verantwortlich und verpflichtet sich diese genau
anzugeben. Bei Rückfragen oder Unsicherheit setzt sich der Auftraggeber vorher mit dem Auftragnehmer zur Klärung in Verbindung. Eine Zugangsbestätigung der übermittelten Daten erfolgt grundsätzlich nicht.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden. Erfolgt eine Datenaufnahme durch den Auftragnehmer vor Ort, so erfolgt diese nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Bestellung des Auftrages aus technischen, inhaltlichen, formalen oder sonstigen Gründen abzulehnen. Lehnt der Auftragnehmer die Bestellung ab, erhält der Auftraggeber eine schriftliche Nachricht.
Bei Bestellung auf elektronischem Weg stellt eine eventuelle Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
§5 Gewährleistung und Haftung
Die Berechnung der Kennwerte für verbrauchsbasierte Energieausweise erfolgt auf Grundlage der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Daten. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewähr für die korrekte Berechnung und die Aufstellung des Energieausweises auf der Grundlage der vom Auftraggeber gemachten Angaben. Macht der Auftraggeber falsche Angaben, so kann der Energieausweis ungültig sein. Gleiches gilt, wenn sich Angaben ändern. Bei Ungültigkeit ist der Energieausweis zu vernichten. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die vom Auftraggeber gemachten Angaben kann der
Auftragnehmer keine Gewähr übernehmen. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Abtretung dieser Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die vertragliche Haftung von dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Kf'W/BAFA: Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Auftragnehmer nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung ihrer Sachkunde gewährleisten. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber ermächtigt, die für die Erstellung der Bewertung, erforderlichen Auskünfte, insbesondere bei Behörden, einzuholen. Der Auftraggeber teilt dem Auftraggeber die ihm bekannten nicht eingetragenen Lasten und Rechte, Denkmalschutz, Wohnungs- und Mietbedingungen, Überbauten sowie Bodenverunreinigungen (insbesondere „Altlasten“ bzw. „Altlastenverdacht“) mit. Der Auftraggeber geht bei der Auftragsabwicklung davon aus, dass die nicht mitgeteilten, zuvor genannten Besonderheiten des Grundstücks und des Gebäudes nicht bestehen, die vorhandenen Baulichkeiten gemäß der vorgelegten Pläne genehmigt und errichtet wurden bzw. genutzt werden und die Wertermittlung die Rechtmäßigkeit der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen sowie Nutzungen unterstellen soll. Die vom Auftraggeber nicht mitgeteilten nicht, offensichtlichen Baumängel und Bauschäden bleiben bei der Wertermittlung, Vor-Ort Beratung, Energieberatung, Unterstützung bei KfW-Fördermaßnahmen sowie bei Konzeptentwicklungen zur Sanierung von Technik und Gebäude unberücksichtigt. Sofern nicht besonders beauftragt, werden vom Auftragnehmer keine weiteren Nachforschungen und Untersuchungen angestellt. Die Energieberatung und planerische Leistung ist nur für den Auftraggeber und dessen Beauftragungszweck bestimmt. Gegen Verstöße des § 5 behält sich der Auftragnehmer das Recht auf Schadensersatzansprüche vor. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn diese durch eine mangelhafte Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die durch eine mangelhafte Nacherfüllung entstehen. Die Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung werden hiervon nicht berührt. Mängel sind nach Feststellung unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Bewertung des Auftragnehmers schriftlich anzuzeigen. Alle Schadensersatzansprüche in Bezug auf die erbrachte Leistung verjähren nach 3 Jahren. Ansonsten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§6 Gültigkeit des Energieausweises
Die vom Auftragnehmer ausgestellten Energieausweise sind 10 Jahre gültig. Wissentlich oder absichtlich falsch gemachte Angaben des Auftraggebers führen zur Nichtigkeit des Energieausweises.
§7 Preise
Energieausweise: Die Preise auf der Internetseite www.energymeister.de dienen zur Orientierung. Es gilt der Betrag, der schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurde. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist – wenn nichts anderes vereinbart oder in der übergebenen Leistungsbeschreibung angegeben ist – nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.KfW/BAFA-Leistungen. Das Honorar bestimmt sich entweder pauschal nach a) einem festen Betrag oder b) nach Zeitaufwand bzw. einer konkreten Vereinbarung. Die Ansprüche der Vergütung sind mit Erhalt der Honorarabrechnung sofort fällig. Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszinssatz (§ 288 BGB). §8 Lieferungsbedingungen
Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der vollständigen Bestelldaten per Post, Fax oder Mail beim Auftragnehmer. Die Lieferung des verbrauchsbasierenden Energieausweises erfolgt in der Regel
nach 3 Werktagen. Der bedarfsbasierende Energieausweis wird in der Regel nach 4 Werktagen geliefert. Sollte eine Vor-Ort Besichtigung notwendig sein, so verlängert sich die Frist entsprechend.
Bei Überschreiten des Liefertermins ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
§ 8 Auftraggeberpflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erbringung der beauftragten Leistung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer uneingeschränkt Zutritt zu den betreffenden Objekten zu geben.
§9 Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist sofort mit ihrem Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig und ohne Abzug zahlbar. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls der Auftragnehmer ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
§10 Datenschutz
Die Sachverständige ist berechtigt, sämtliche Daten über den Auftraggeber, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Grundlage hierzu sind die jeweils geltenden Bestimmungen, wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Telekommunikationsgesetze. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet alle Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.
§ 11Schweigepflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für alle Personen, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags bedient. Die Verschwiegenheitspflicht endet dort, wo der Auftragnehmer gesetzlich zur Offenbarung verpflichtet ist. Der Auftragnehmer ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Bei Einschaltung Dritter hat der Auftragnehmer deren Verpflichtungen zur Verschwiegenheit sicherzustellen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt/Urheberrechtsschutz
Bis zur vollständigen Begleichung des Honorars verbleiben die gelieferten Planungs- und Beratungsleistungen im alleinigen Eigentum vom Auftragnehmer. Bei den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen verbleibt das Urheberrecht, soweit sie urheberrechtfähig sind, bei ihr. Entsprechend darf der Auftraggeber die beauftragte Leistung nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbart wurde. Anderweitige Verwendungen sowie die Weitergabe des Gutachtens an Dritte ist nur nach gesonderter schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer gestattet. § 11 Kündigung Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Auftrag jedoch jederzeit aus einem wichtigen Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wichtige Gründe für den Auftraggeber sind insbesondere: eine grobe Vertragspflichtverletzung des Auftragnehmers. Wichtige Gründe für den Auftragnehmer sind insbesondere: Verweigerung einer notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, unzulässige Einwirkung des Auftraggebers auf den Auftragnehmer, Schuldnerverzug oder Vermögensausfall des Auftraggebers. Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Auftraggebers entsteht kein Honoraranspruch. Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Auftragnehmers behält diese ihren Honoraranspruch, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
§13 Schlussbestimmungen
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen und die nicht gütlich beigelegt werden können, wird Kaufbeuren vereinbart.
§14 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
§15 Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.